Ansicht St. Ruprecht

Regelungen für schriftliche Anbringen in elektronischer Form

Die Marktgemeinde St. Ruprecht an der Raab gibt für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen gem. § 13 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 idgF (AVG) sowie § 86b Bundesabgabenordnung in der Fassung BGBl Nr. 194/1961 idgF (insb. Baubescheide und Gemeindeabgabenbehörden erster und zweiter Instanz), nachfolgend die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten für die elektronische Einreichung schriftlicher Anbringen bekannt. Soweit nicht in Gesetzen und Verordnungen besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, können schriftliche Anbringen auch per Telefax, per E-Mail oder auf Datenträger eingebracht werden. Bei der Übermittlung von schriftlichen Anbringen per E-Mail sind jedoch folgende Voraussetzungen einzuhalten:

 Anbringen per E-Mail

 a) Allgemeines, Datenvolumen

  • Übermittelte E-Mails und allenfalls angehängte Dateien müssen mit IBM-kompatiblen PCs (Microsoft Windows- und Linux-Betriebssysteme) gelesen werden können.
  • Die Dateigröße einzelner E-Mails (inklusive aller Anhänge) darf 10 MB nicht übersteigen.

 b) Dateiformate

  • Lesbare und daher akzeptierte Dateiformate sind aus Sicherheitsgründen ausschließlich Adobe Acrobat-Dateien (pdf).
  • An Bilddateien können verarbeitet werden: gif, jpg, tif, tiff, bmp, pcx.

 c) Datenkomprimierung

Dateien dürfen als zip-Datei komprimiert („gepackt“) werden, allerdings darf kein Kennwort zum Öffnen bzw Entkomprimieren erforderlich sein. Selbstenpackend komprimierte (exe-) Dateien oder in Stapelverarbeitungsdateien eingebundene (bat-) Dateien werden nicht angenommen.

Technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen für den übrigen elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien

a) Zulässige Datenträger

Alle vorgenannten Vorgaben (allerdings ohne Beschränkung hinsichtlich der Dateigrößen) gelten auch für die Einreichung auf den nachfolgend als zulässig erklärten Datenträgern.

Sie können – insbesondere mehr Speicherplatz benötigende – Anbringen auch auf Datenträgern vorlegen. Folgende Datenträger sind zulässig:

  • CD-Formate (Compact Disc, 12 cm): 700 MB/80 Min und 800MB/100 Min: CD, CD-R, CD+R, CD-RW, CD+RW
  • DVD-Formate (Digital Versatile Disc, 12 cm) der Standards DVD-5 und DVD-9 (4,7 GB/120 Min bzw 8,2 GB: DVD, DVD-R, DVD+R, DVD-RW, DVD+RW)
  • CD- und DVD-Datenträger sollen finalisiert sein, um sicher lesbar zu sein.
  • Innerhalb der Amtszeiten können Sie Anbringen auch unter Verwendung folgender Speichermedien vorlegen, welche dann auf die EDV-Anlage der Gemeinde kopiert werden und Ihnen anschließend der Datenträger wieder zurück gegeben werden kann: USB-Stick (USB 1.0/2.0/3.0) und SD-Card.

b) Unzulässige Datenträger und Einreichungsformen

  • Daten auf Disketten, Datenbändern, auf 8-cm CDs, auf 8 cm-DVDs, auf Visitenkarten-CDs, auf DVD-10 und auf DVD-18-Datenträgern sowie Daten auf anderen nicht genannten Datenträgern sowie Daten unter Zuhilfenahme anderer Übertragungswege werden nicht angenommen.
  • Direkte Datenübertragungen über einen ISDN-Kanal, mittels ftp (file transfer protocol via Internet) an die Behörde oder Datendownload durch die Behörde sind nicht möglich.

c) Weitere Hinweise

  • Sollte die EDV der Gemeinde durch eine von Ihnen eingebrachte Datei Schaden nehmen oder Dritten Schäden zufügen, kann die Gemeinde Schadersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Verwenden Sie daher bitte stets aktuell gehaltene Virenschutzprogramme!
  • Es wird darauf hingewiesen, dass das Übermittlungsrisiko der elektronischen Einreichung schriftlicher Anbringen ausschließlich beim Absender liegt.
  • Sie können von der Behörde aufgefordert werden, elektronisch eingereichte Anbringen schriftlich zu bestätigen.

Der Bürgermeister:
DI Franz Nöhrer